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Immobilienbewertung

Verkehrswertermittlungen gemäß § 194 BauGB
Der Verkehrswert ist in § 194 BauGB definiert: ” Er bestimmt den Preis, der an dem Zeitpunkt seiner Ermittlung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Als weitere preisbeeinflussende Faktoren sind die rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, die sonstige Beschaffenheit und Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse hinzuzuziehen.”
Beleihungswertermittlungen gem. § 12 (1) HBG
Immobilienbewertungen nach angelsächsischen Methoden
Versicherungswertermittlungen

Bewertungsobjekte:
Grundstücke (unbebaut und bebaut)
Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser
Eigentumswohnungen
Büro- und Geschäftshäuser
Industrie- und Gewerbeobjekte
Grundstücksgleiche Rechte – Erbbaurecht, Wohnrecht, Wegerecht...
Sonderimmobilien: Hotels, Restaurants ...
Unterlagen, die zur Bewertung üblicherweise benötigt werden:
Aktueller Grundbuchauszug
Auszug aus der Flurkarte
Bauzeichnungen (Lageplan, Grundrisse, Gebäudeschnitt)
Wohnflächen- bzw. Nutzflächenberechnung, Berechnung des umbauten Raumes
Mieterliste mit Aufstellung der Mietkosten
Mietverträge
Teilungserklärung bei Eigentumswohnungen
Baubeschreibung
weitere Unterlagen nach Erfordernis (Objektabhängig)