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| Immobilienbewertung |
Verkehrswertermittlungen gemäß § 194
BauGB
Der Verkehrswert ist in § 194 BauGB definiert: ” Er
bestimmt den Preis, der an dem Zeitpunkt seiner Ermittlung im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre.
Als weitere preisbeeinflussende Faktoren sind die rechtlichen
Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, die sonstige
Beschaffenheit und Lage des Grundstücks oder des sonstigen
Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche
oder persönliche Verhältnisse hinzuzuziehen.”
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| Beleihungswertermittlungen
gem. § 12 (1) HBG |
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| Immobilienbewertungen nach
angelsächsischen Methoden |
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| Versicherungswertermittlungen |
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Bewertungsobjekte:
Grundstücke (unbebaut und bebaut)
Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser
Eigentumswohnungen
Büro- und Geschäftshäuser
Industrie- und Gewerbeobjekte
Grundstücksgleiche Rechte – Erbbaurecht, Wohnrecht,
Wegerecht...
Sonderimmobilien: Hotels, Restaurants ... |
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Unterlagen,
die zur Bewertung üblicherweise benötigt werden:
Aktueller Grundbuchauszug
Auszug aus der Flurkarte
Bauzeichnungen (Lageplan, Grundrisse, Gebäudeschnitt)
Wohnflächen- bzw. Nutzflächenberechnung, Berechnung
des umbauten Raumes
Mieterliste mit Aufstellung der Mietkosten
Mietverträge
Teilungserklärung bei Eigentumswohnungen
Baubeschreibung
weitere Unterlagen nach Erfordernis (Objektabhängig) |
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